Satzung
1. Abschnitt - Allgemeines
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Neustadt in Holstein und Umgebung“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt in Holstein. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und das Betreiben des Reit- und Fahrsports in allen seinen Erscheinungsformen, insbesondere die Ausbildung am Pferd durch Förderung des Dressur-, Spring-, Gelände-, Voltigier- und Fahrsports sowie die Durchführung von Pferdeleistungsprüfungen. Eine besondere Aufgabe des Vereins ist es, die Jugend an das Pferd heranzuführen und sie reiterlich zu fördern. Der Verein hält zu diesem Zweck Trainings- und Übungsstunden ab und führt Wettkampfveranstaltungen durch.
(2) Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Ostholstein e.V. und durch den Reiterbund Ostholstein e.V. Mitglied des Pferdesportverbandes Schleswig-Holstein e.V. und der Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN). Als Mitglied dieser Verbände ist er auch deren Satzungen unterworfen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den vorgenannten Verbänden erlassenen Beschlüsse zu befolgen, seine Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten gegebenenfalls vorgesehenen Verträge zu schließen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vorstand entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
2. Abschnitt - Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsarten, Aufnahme
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Dem Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit. Den Ausschluss können auch mindestens fünf Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen. Vor Entscheidung über den Antrag ist das betroffene Mitglied zu hören. Stimmen nicht mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes für den Ausschluss, so ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
(2) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.
(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.
§ 6 Beiträge
(1) Die Festsetzung der Mitglieds- und Abteilungsbeiträge, außerordentlicher Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Soweit die Mitgliederversammlung keine Festsetzung über Aufnahmegebühren und Umlagen und deren Zahlungsweise getätigt hat, kann dies durch den Vorstand bestimmt werden.
(2) Alle Beiträge sind im Voraus zu bezahlen.
(3) Der Verein kann verlangen, dass für Mitglieds- und Abteilungsbeiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die ein Viertel des Jahresbeitrages pro Mitglied nicht übersteigen dürfen. Über höhere Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a. es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;
b. es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c. es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist;
d. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist;
e. in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Den Ausschluss können auch mindestens fünf Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen. Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden.
(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung; er muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese soll in einer Frist von acht Wochen über den Widerspruch entscheiden. Erfolgt keine Entscheidung der Mitgliederversammlung innerhalb der Frist, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Erfolgt kein Widerspruch oder verstreicht die Widerrufsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.
(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 8 Maßregeln und Sanktionen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Vereinsordnungen verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:
a. Verwarnungen;
b. Verweise;
c. Sperren für den Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb;
d. Platz- und Hausverbote;
e. Suspendierung von Vereinsämtern;
f. Geldstrafen bis zu 1.000,00 EUR
(2) Die Anordnung der unter Abs. 1 lit. a)-d) genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand, die Anordnung der unter Abs. 1 lit. e) und f) genannten Maßregeln und Sanktionen erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(3) Entsteht dem Verein durch das Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.
(4) Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen nach Anordnung der Maßregelung oder Sanktion schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde soll die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen entscheiden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
3. Abschnitt – Organisation des Vereins
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand (der/die 1. Vorsitzende, der/die 2 Vorsitzende, der/die 3. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in), der erweiterte Vorstand (alle übrigen Vorstandsmitglieder) und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Jugendwart. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall jeweils einer der beiden Stellvertreter, und der Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Die Wahl erfolgt gestaffelt: Im ersten Jahr werden der erste Vorsitzende und der Schriftwart, im zweiten Jahr der zweite Vorsitzende und der Kassenwart und im dritten Jahr alle übrigen Vorstandsmitglieder gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, sowie für die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom erstem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dritte Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter einer der ersten bis dritten Vorsitzenden, anwesend sind. Die Sitzung des Vorstandes leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dritte Vorsitzende.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 13. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben.
(8) Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen kann durch eine Wahl- und Abstimmungsordnung näher geregelt werden.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a. Wahl des Vorstands;
b. Wahl der Kassenprüfer
c. Wahl von Beisitzern
d. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes;
e. Entlastung des Vorstands;
f. Prüfung und Festsetzung von Vereinsordnungen, wie Wahl- und Abstimmungsordnung, Ehrungsordnung, Jugendordnung, Geschäftsordnungen, Beitragsordnung; soweit andere Vereinsorgane kraft ihrer Zuständigkeit solche Ordnungen festgesetzt haben, können diese durch die Mitgliederversammlung geprüft und abgeändert werden;
g. Wahl der Revisoren;
h. Beschlussfassung über die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen;
i. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j. Beschlussfassung über die Bildung von Ausschüssen, z.B. Turnierausschuss;
k. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(2) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese Organe beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Vereinsausschüsse
(1) Vereinsausschüsse beraten und unterstützen den Vorstand bei den ihnen zugewiesenen Aufgaben. Die Zusammensetzung und die Aufgabenstellung von Vereinsausschüssen werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden. Für Beschlussfassungen von Ausschüssen gelten die Bestimmungen dieser Satzung über den Vorstand entsprechend.
§ 14 Vereinsjugend
(1) Die Mitgliederversammlung kann der Jugend des Vereins das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins einräumen.
(2) Soweit diese Gestattung erfolgt, gibt sich die Jugend des Vereins eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Vereinsjugend entscheidet über die Verwendung der ihr nach dem Vereinsbudget zufließenden Mittel.
§ 15 Geschäftsführer
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung für Organisation und Leitung der Vereinsarbeit einen Geschäftsführer bestellen.
(2) Der Geschäftsführer ist weisungsberechtigt gegenüber allen Mitgliedern, soweit deren Rechte aus der Satzung nicht berührt werden. Weisungsberechtigt gegenüber dem Geschäftsführer sind die Mitglieder des Vorstands.
§ 16 Revisoren
(1) Die Kassen des Vereins und seiner etwaigen Abteilungen werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Revisoren geprüft. In der Regel sollen zwei Revisoren bestellt werden. Die Revisoren prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Revisoren der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(2) Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Revisoren eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung betrauen.
4. Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 17 Haftungsausschluss
Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
§ 18 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die ersten drei Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung aller bestehenden Verbindlichkeiten einem anderen Verein oder einer anderen Organisation zu, der/die den gleichen oder ähnlichen Zweck und Ziel des Vereins verfolgt. Es darf mithin nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Das Restvermögen geht an den Reiterbund Ostholstein.
§ 19 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und seiner Abteilungen, kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung, Geschäftsordnungen oder Abteilungsordnungen geben. Diese Ordnungen, sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 20 Geltung der Satzung
Diese Satzung ändert die Satzung vom 4. November 2009 (Veröffentlichungsdatum) durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.04.2025
