| § 1 Name und Sitz | |
| Der Verein führt den Namen " Reit- und Fahrverein Neustadt in Holstein und Umgebung". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg in Holstein unter der Nummer 287 eingetragen. Sitz des Vereins ist Neustadt in Holstein. |
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| § 2 Zweck und Ziel | |
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| § 3 Mitgliedschaft | |
| Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und sich zur Zahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der abgelehnte Bewerber einen Antrag an die Mitgliederversammlung stellen, die mit Mehrheit beschließt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zum Schluß eines Kalenderjahres an den Vorstand zu erklären. Sie muss bis spätestens zum 1.12. des Jahres beim Vorstand eingegangen sein Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn
schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung seines Ausschlusses, so ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen, die mit Stimmenmehrheit beschließt. Den Ausschluß können auch mindestens fünf Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen. Vor Entscheidung über den Antrag ist das betroffene Mitglied zu hören. Stimmen nicht mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes für den Ausschluß, so ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. |
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| § 4 Mitgliedsbeitrag | |
| Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Erfolgt keine Festsetzung, gilt der Vorjahresbeitrag. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des laufenden Jahres zur Zahlung fällig. |
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| § 5 Organe | |
| Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. | |
| § 6 Vorstand | |
Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Dem Vorstand gehören an:
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können Beisitzer z.B. einen Vertreter der Jugend (Jugendsprecher) berufen, die den Sitzungen des Vorstandes hinzuzuziehen sind. Ist ein Jugendsprecher von den Jugendlichen des Vereins gewählt, so ist dieser Beisitzer, ohne daß es einer weiteren Wahl oder Berufung bedarf. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht schriftliche Abstimmung beantragt wird. Zur Wahrung der Kontinuität in der Arbeit sollen in einem Jahr der 2. Vorsitzende und der Schriftführer, im darauf folgenden Jahr der 1. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende sowie der Kassenwart gewählt werden. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Sind Beisitzer berufen, so sind diese stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beweisprotokoll zu führen. |
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| § 7 Schriftführung und Kassenführung | |
| Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel und führt die Protokolle bei den Mitgliederversammlungen sowie den Vorstandssitzungen. Der Kassenführer verwaltet das Vermögen und erhebt die Mitgliedsbeiträge. |
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| § 8 Kassenprüfer | |
| Die Mitgliederversammlung wählt einen ersten, einen zweiten und einen Ersatz- Kassenprüfer . Der erste KP scheidet nach einem Jahr aus. Der bis dahin zweite KP avanciert zum ersten KP, der bis dahin Ersatz-KP avanciert zum zweiten KP. Gleichzeitig wird ein neuer Ersatz-Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer können sich erst nach fünf Jahren zur Wiederwahl stellen. Die Kassenprüfer haben die gesamte Kasse zu prüfen und sind berechtigt, sich sämtliche Belege und Unterlagen vorlegen zu lassen. Sie geben in der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht ab. |
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| § 9 Mitgliederversammlung | |
| Mindestens einmal im Jahr sind die Mitglieder zu einer Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich vier Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für eine Satzungsänderung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 13.Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden bzw. 3. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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| § 10 Auflösung | |
| Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder. Voraussetzung ist, daß mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind und der Tagesordnungspunkt in der Einladung mitgeteilt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Das gesamte Vermögen und Eigentum des Vereins ist nach Abdeckung aller bestehenden Verbindlichkeiten einem anderen Verein oder Organisation zuzuführen, die den gleichen oder ähnlichen Zweck und Ziel des Vereins verfolgt. Es darf mithin nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
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Neustadt/Holstein
Der Vorstand


