Satzung des Vereins

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen " Reit- und Fahrverein Neustadt in Holstein und Umgebung". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg in Holstein unter der Nummer 287 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Neustadt in Holstein.
§ 2 Zweck und Ziel

  1. Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung und das Betreiben des Reit- und Fahrsports in allen seinen Erscheinungsformen, insbesondere die Ausbildung am Pferd durch Förderung des Dressur-, Spring-, Gelände-, Voltigier- und Fahrsports sowie die Durchführung von Pferdeleistungsprüfungen. Eine besondere Aufgabe des Vereins ist es, die Jugend an das Pferd heranzuführen und sie reiterlich zu fördern.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. (AO 1977) Er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Erlöse dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie und andere Personen dürfen nicht durch Vergütungen oder Verwaltungsausgaben begünstigt werden.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holstein e.V. in Bad Segeberg.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und sich zur Zahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der abgelehnte Bewerber einen Antrag an die Mitgliederversammlung stellen, die mit Mehrheit beschließt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich zum Schluß eines Kalenderjahres an den Vorstand zu erklären. Sie muss bis spätestens zum 1.12. des Jahres beim Vorstand eingegangen sein Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn
  • das Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder das Ansehen des Vereins vorsätzlich schädigt.
  • das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung seine Beiträge nicht bezahlt hat.
Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Widerspricht das ausgeschlossene Mitglied
schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung seines Ausschlusses, so ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen, die mit Stimmenmehrheit beschließt. Den Ausschluß können auch mindestens fünf Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen. Vor Entscheidung über den Antrag ist das betroffene Mitglied zu hören. Stimmen nicht mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes für den Ausschluß, so ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Erfolgt keine Festsetzung, gilt der Vorjahresbeitrag.
Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des laufenden Jahres zur Zahlung fällig.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Vorstand
Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Dem Vorstand gehören an:
  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der 3. Vorsitzende
  4. der Schriftführer
  5. der Kassenwart
  6. der Jugendwart
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können Beisitzer z.B. einen Vertreter der Jugend (Jugendsprecher) berufen, die den Sitzungen des Vorstandes hinzuzuziehen sind.
Ist ein Jugendsprecher von den Jugendlichen des Vereins gewählt, so ist dieser Beisitzer, ohne daß es einer weiteren Wahl oder Berufung bedarf.
Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht schriftliche Abstimmung beantragt wird.
Zur Wahrung der Kontinuität in der Arbeit sollen in einem Jahr der 2. Vorsitzende und der Schriftführer, im darauf folgenden Jahr der 1. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende sowie der Kassenwart gewählt werden.
Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Sind Beisitzer berufen, so sind diese stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Beweisprotokoll zu führen.
§ 7 Schriftführung und Kassenführung
Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel und führt die Protokolle bei den Mitgliederversammlungen sowie den Vorstandssitzungen.
Der Kassenführer verwaltet das Vermögen und erhebt die Mitgliedsbeiträge.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen ersten, einen zweiten und einen Ersatz- Kassenprüfer . Der erste KP scheidet nach einem Jahr aus. Der bis dahin zweite KP avanciert zum ersten KP, der bis dahin Ersatz-KP avanciert zum zweiten KP. Gleichzeitig wird ein neuer Ersatz-Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer können sich erst nach fünf Jahren zur Wiederwahl stellen.
Die Kassenprüfer haben die gesamte Kasse zu prüfen und sind berechtigt, sich sämtliche Belege und Unterlagen vorlegen zu lassen. Sie geben in der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht ab.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr sind die Mitglieder zu einer Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich vier Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Für eine Satzungsänderung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 13.Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden bzw. 3. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Wahl von Beisitzern
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Höhe des Beitrages
  7. Änderung der Satzung
  8. Auflösung des Vereins
  9. Beschlußfassung über die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen
  10. Beschlußfassung über die auf der Tagesordnung stehenden oder beantragten Punkte
  11. Beschlußfassung über die Bildung von Ausschüssen, z.B. Turnierausschuß,
  12. Haushaltsplan
§ 10 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder. Voraussetzung ist, daß mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind und der Tagesordnungspunkt in der Einladung mitgeteilt worden ist.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
Das gesamte Vermögen und Eigentum des Vereins ist nach Abdeckung aller bestehenden Verbindlichkeiten einem anderen Verein oder Organisation zuzuführen, die den gleichen oder ähnlichen Zweck und Ziel des Vereins verfolgt. Es darf mithin nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Neustadt/Holstein
Der Vorstand

 
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